AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von
art + event | Theaterservice Graz
Stand: 07.02.2023
A. Ticketvertrieb
B. Verleih von Dekorationen und Kostümen
C. Produktion von Dekorationen und Kostümen
A Ticketvertrieb
A.1 Tätigkeit der Theaterservice Graz GmbH
Die Theaterservice Graz GmbH (im Folgenden nur mehr: TSG) vertreibt sowohl über das Internet als auch über ihre Geschäftsstellen Tickets für Veranstaltungen. Im Rahmen dieses Vertriebes werden von der TSG auch Dritte mit dem Vertrieb beauftragt.
Die TSG ist dabei in keinem Fall selbst Veranstalter einer jedweden Veranstaltung, hinsichtlich derer sie Tickets vertreibt. Vielmehr ist die TSG lediglich Vermittler zwischen dem jeweiligen Veranstalter sowie den Erwerber:innen der Tickets.
(Sollte die TSG in einem Ausnahmefall selbst als Veranstalter auftreten, so würden für eine derartige Veranstaltung gesonderte AGB ausgearbeitet werden.)
Der Vertrieb erfolgt seitens der TSG ausschließlich namens und auf Rechnung des jeweiligen Veranstalters. Dies umfasst, in gleicher Weise, auch den Vertrieb von Gutscheinen zum Erwerb von Tickets eines bestimmten Veranstalters, bzw. Abonnements von Tickets einer Veranstaltungsreihe.
A.2 Geltungsbereich der AGB
Ein jedweder Erwerb von Tickets über die TSG erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung der gegenständlichen AGB und jede:r Erwerber:in akzeptiert diese AGB als Vertragsgrundlage.
Jede:r Erwerber:in übernimmt mit dem Erwerb die Verpflichtung, sowohl für den Fall der entgeltlichen als auch unentgeltlichen Weitergabe der erworbenen Tickets, den/die Rechtsnachfolger:in auf diese AGB hinzuweisen und sicherzustellen, dass die Ticket-Weitergabe jedenfalls unter Zugrundelegung dieser AGB erfolgt.
A.3 Vertragsverhältnis und Erwerb von Tickets
Im Fall des Erwerbes von Tickets über die TSG kommt ein Vertragsverhältnis zustande.
Im Fall des Online-Kaufes kommt dieses Vertragsverhältnis mit der Zahlung und diesbezüglichen Bestätigung durch die TSG, bzw. für den Fall des Erwerbs in einer Verkaufsstelle, durch Ausfolgung der Tickets, Zug um Zug gegen Zahlung, zustande.
Das – durch den Ticketkauf entstehende – Vertragsverhältnis mit der TSG ist aber, aufgrund deren reinen Vermittlungstätigkeit, darauf beschränkt, dass die TSG lediglich dazu verpflichtet ist dem/der Erwerber:in die, dem Erwerbsvorgang entsprechenden, gültigen Tickets der jeweils gewünschten Veranstaltung(en) zu verschaffen. Für den Fall eines Abonnements erweitert sich diese Verpflichtung auf sämtliche vom Abonnement umfassten Veranstaltungen.
Ein darüberhinausgehendes Vertragsverhältnis entsteht zwischen Erwerber:in und TSG nicht. Jedwedes sich aus dem Ticketerwerb ergebendes Vertragsverhältnis entsteht zwischen dem jeweiligen Veranstalter und Erwerber:in. In diesem Sinne wird seitens der TSG, anlässlich des Vertriebes der Tickets, auch offengelegt wer der jeweilige Veranstalter ist.
Dem – sich aus den Tickets ergebenden – Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter sind ausdrücklich die AGB des jeweiligen Veranstalters zugrunde zu legen und jede:r Erwerber:in akzeptiert diese AGB als Vertragsgrundlage. Die TSG verweist dazu unter www.buehnen-graz.com/agb auch auf die diesbezüglichen unterschiedlichen AGB der Bühnen Graz.
Die TSG ist dabei – namens des jeweiligen Veranstalters – sowohl zum Vertrieb von dessen Tickets, als auch zur Empfangnahme des Ticketentgelts bevollmächtigt.
A.4 Zahlung der Tickets
Die TSG legt fest in welcher Form sie Zahlungen akzeptiert.
Erwerber:innen haben keinerlei Anspruch darauf, dass die TSG bestimmte Zahlungsmittel oder Zahlungsformen zum Erwerb von Tickets akzeptiert. Ebenso steht der TSG das Recht zu, bestimmte Zahlungsformen nur temporär oder hinsichtlich bestimmter Veranstaltungen zu akzeptieren
Grundsätzlich erfolgt der Erwerb der Tickets nur gegen Vorkasse.
Die TSG kann – nach freiem Ermessen bzw. den Wünschen des Veranstalters – eine Reservierung der Tickets gegen Bezahlung bei Abholung gestatten. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht.
Ein Vertrag kommt, für den Fall einer Reservierung ohne sofortige (An-) Zahlung, erst mit der Abholung und Bezahlung der Tickets zustande, sodass seitens der TSG – auch mangels Vertragsverhältnis – keinerlei Haftung für den tatsächlichen Erhalt reservierter Tickets übernommen wird.
A.5 Haftung der TSG
Die TSG hält sich, hinsichtlich des Vertriebes der Tickets, an die Preis- und Vertriebsvorgaben des jeweiligen Veranstalters.
Eine Haftung für die Richtigkeit der – der TSG diesbezüglich vom Veranstalter bekanntgegebenen – Ticketpreise, Rabatte etc., bzw. der von der TSG verrechneten Ticketentgelte, besteht seitens der TSG nicht. Ein – vom Veranstalter direkt oder einem Dritten gewährter – günstigerer Ticketpreis oder höherer Rabatt führt zu keinen Rückforderungsansprüchen gegenüber der TSG, hinsichtlich des – im Vergleich dazu höher gezahlten – Differenzbetrages. Soweit ein Veranstalter generell allen Erwerber:innen einen günstigeren Ticketpreis oder höheren Rabatt zugesteht, sind derartige Ansprüche auf Rückerstattung des Differenzbetrages ausschließlich gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
Für den Fall des Erwerbes eines – von der TSG ausgestellten – Gutscheines haftet die TSG dafür, dass dieser Gutschein, in der Höhe des Wertes des Gutscheines zu den, im Gutschein gegebenenfalls angeführten weiteren – die Einlösbarkeit einschränkenden – Bedingungen, von der TSG als Zahlungsmittel akzeptiert wird.
A.6 Rücknahme und Ersatz von Tickets
Sofern nicht gemäß Punkt A.9 dieser AGB ein berechtigter Widerruf eines Ticketkaufes zulässig ist, besteht für die TSG keinerlei Verpflichtung Tickets zurückzunehmen.
Dies gilt auch nicht für den Fall des Ausfalls, der Verschiebung, Absage oder sonstigen (teilweisen) Nichtdurchführung einer Veranstaltung.
Ansprechpartner hinsichtlich derartiger Ansprüche ist in derartigen Fällen der jeweilige Veranstalter, als Vertragspartner der Ticketerwerber:innen. Soweit der Veranstalter die TSG im Einzelfall mit der Rückabwicklung betraut, erfolgt eine derartige Rückabwicklung seitens der TSG als Bevollmächtigte des Veranstalters namens und auf Rechnung desselben. Die Bedingungen der Rückabwicklung werden dabei vom Veranstalter, allenfalls auch schon im Vorhinein im Rahmen seiner AGB, festgelegt.
Für den Fall des Verlustes von Tickets haftet die TSG nicht für deren Ersatz.
Ob und inwieweit für den Fall des Verlustes Ersatz geleistet wird, legt der jeweilige Veranstalter fest. Etwaige diesbezüglich bestehende Ersatzansprüche bestehen ausschließlich gegenüber dem Veranstalter.
A.7 Besuch der Veranstaltung
Seitens der TSG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über AGB des jeweiligen Veranstalters hinaus auch Hausordnungen hinsichtlich des Veranstaltungsortes bestehen können, die die Form des Besuches der Veranstaltung, des Veranstaltungsortes sowie insbesondere der diesbezüglich einzuhaltenden Regelungen festlegen.
Die TSG verweist dazu unter www.buehnen-graz.com/hausordnung auf die diesbezüglichen unterschiedlichen Hausordnungen. Erwerber:innen von Tickets unterwerfen sich mit dem Erwerb diesen Hausordnungen, bzw. verpflichten sie sich, diese auch einzuhalten. Für den Fall der Weitergabe von Tickets ist diese Verpflichtung der/dem neuen Ticketinhaber:in nicht nur bekanntzugeben, sondern zu überbinden.
Soweit der Veranstalter nicht Betreiber des Veranstaltungsortes bzw. der Spielstätte ist, hat es der Veranstalter übernommen die Veranstaltung nur unter Einhaltung der Hausordnung durchzuführen, sodass die jeweilige Hausordnung auch in diesem Fall einzuhalten ist.
Änderungen der Hausordnung – aufgrund von geänderten behördlichen Vorschriften, geänderter gesetzlicher Rechtslage oder Verordnungen im Zeitraum zwischen dem Erwerb des Tickets sowie den diesbezüglichen Veranstaltungsbesuch – sind zulässig und ist die Hausordnung dann in der, anlässlich des Veranstaltungsbesuches geltenden Form, einzuhalten.
Ohne eine derartige Grundlage sind Änderungen der Hausordnung zum Nachteil von Erwerber:innen in diesen Zeitraum nicht zulässig bzw. haben derartige benachteiligende neuen Inhalte der Hausordnung, anlässlich eines Besuches, für diese keine Geltung.
A.8 Datenschutz
Die Erwerber:innen nehmen zur Kenntnis, dass durch die TSG anlässlich des Kaufvorganges von Tickets die Grunddaten der Erwerber:innen hinsichtlich von Vorname, Nachname, Telefonnummer und/oder E-Mailadresse erhoben werden.
Diese anlässlich des Kaufes erfassten Daten werden, insbesondere für den Fall einer Vorstellungsabsage zur entsprechenden Informationsweitergabe an die Erwerber:innen genutzt. Für den Fall einer allgemeinen Gefährdung (z. B. Pandemie) werden die Daten an den jeweiligen Veranstalter und/oder die Behörden weitergegeben, um diese bei der Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen zu unterstützen.
Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird auf die Ausführungen unter www.art-event.com/datenschutz verwiesen.
Erwerber:innen von Tickets unterwerfen sich mit dem Ticketkauf den dort angeführten datenschutzrechtlichen Bestimmungen und gelten diese – seitens der Erwerber:innen sowohl mit dem Veranstalter als auch der TSG – ausdrücklich als zwischen diesen Vertragsteilen vereinbart.
A.9 Widerrufsrecht für online oder telefonisch geschlossene Vereinbarungen
Hinsichtlich der gemäß Punkt A.3 der AGB erworbenen Tickets für Veranstaltungen mit einem bestimmten Veranstaltungstermin besteht gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 FAAG kein Widerrufsrecht. Dies auch nicht für den Fall, dass derartige Tickets online, per E-Mail oder telefonisch erworben wurden.
Soweit ein Erwerb von Ticketserien (Abonnements) für die die Vorstellungstermine nicht feststehen oder Gutscheine telefonisch, per E-Mail oder im Internet erworben werden, hat jede:r Erwerber:in diesbezüglich das Recht den Vertrag binnen 14 Tagen, ab Vertragsabschluss, ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Ein entsprechender Widerruf hat innerhalb der 14-tägigen Frist schriftlich (Brief, Telefax oder E-Mail) zu erfolgen, wobei zur Einhaltung der Frist das Absenden vor Ablauf der Widerrufsfrist als ausreichend anzusehen ist.
A.10 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Zwischen den Vertragsteilen ist vereinbart, dass auf die Vertragsbeziehung(en) materielles österreichisches Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes, zur Anwendung gelangt.
Für Streitigkeiten aus oder über das Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit der für den Firmensitz sachlich zuständigen Gerichte – und sohin das Bezirksgericht Graz-Ost bzw. das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz – vereinbart.
Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen – wie insbesondere das österreichische Konsumentenschutzgesetz – dies anders regeln, gehen derartige Regelungen dieser (Gerichtsstands-)Vereinbarung vor.
B Verleih von Dekorationen und Kostümen
B.1 art + event | Theaterservice Graz GmbH
B.1.1 art + event | Theaterservice Graz GmbH (im Folgenden nur mehr TSG) betreibt einen Verleih von vorhandenen Kostümen und Dekorationsstücken.
B.1.2 Vertragspartner:innen sind im Folgenden jene Personen bzw. Unternehmen, die diesbezüglich ein Vertragsverhältnis – unter Zugrundelegung dieser AGB – mit der TSG eingehen bzw. diese beauftragen.
B.2 Geltungsbereich der AGB
B.2.1 Ein jedwedes derartiges, wie unter B.1 dargestelltes Vertragsverhältnis mit der TSG wird von dieser ausschließlich unter Zugrundelegung der gegenständlichen AGB geschlossen und jede(r) Vertragspartner:in akzeptiert mit dem Vertragsabschluss diese AGB als Vertragsgrundlage.
B.2.2 Soweit der Vertragsabschluss online, per E-Mail oder telefonisch erfolgt, wird darauf verwiesen, dass Vertragspartner:innen, sofern es sich um Verbraucher:innen handelt, das Recht haben den Vertrag binnen 14 Tagen, ab Vertragsabschluss, ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Ein entsprechender Widerruf hat innerhalb der 14 tätigen Frist schriftlich (Brief, Telefax oder E-Mail) zu erfolgen, wobei zur Einhaltung der Frist das Absenden vor Ablauf der Widerrufsfrist als ausreichend anzusehen ist.
B.3 Vertragsgegenstand
B.3.1 Zwischen der TSG und der/dem Vertragspartner:in kommt ein Leihvertrag zustande. Vertragspartner:innen erwerben mit Abschluss des Vertrages das Recht den bzw. die von der TSG leihweise zur Verfügung gestellten Leihgegenstände zu nutzen.
B.3.2 Die Nutzung umfasst dabei eine Nutzungsart wie sie bei dem jeweiligen Leihgegenstand als üblich und zulässig anzunehmen ist.Eine üblicherweise damit einhergehende Abnutzung bzw. Verunreinigung geht zu Lasten der TSG. Nicht aber Abnutzungen, Verunreinigungen oder Beschädigungen die über dieses übliche Ausmaß hinausgehen oder auf eine nicht sachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Ungeachtet, ob es sich um eine übliche oder darüberhinausgehende Abnutzung oder Verunreinigung handelt, ist der/dem Vertragspartner:in, zur Vermeidung einer weitergehenden Schädigung durch unsachgemäßes Handeln, eine jedwede Reparatur von Schäden oder Reinigung mit Reinigungsmitteln etc. untersagt. Nach Rücksprache mit der TSG hat für diesen Fall ein Reinigungsversuch auf Kosten der Vertragspartner:innen über eine von der TSG zu beauftragende Reinigungsfirma oder von den Vertragspartner:innen selbst bei einer, diesen von der TSG genannten, Fachfirma durchgeführt zu werden.
B.3.3 Soweit, anlässlich der Übernahme des Leihgegenstandes, nicht Mängel festgestellt und schriftlich vermerkt werden, hat die/der Vertragspartner:in bei Übernahme des Leihgegenstandes dessen Mangelfreiheit, im Rahmen der Übernahmebestätigung, zu bestätigen.
B.4 Entleihdauer
B.4.1 Die Entleihdauer wird zwischen den Vertragsteilen festgelegt und eine Verlängerung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der TSG zulässig.
B.4.2 Spätestens mit Ende der Entleihdauer ist der Leihgegenstand, innerhalb der Öffnungszeiten der für die Rücknahme vorgesehenen Geschäftsstelle der TSG, zurückzustellen.
B.5 Entgelt
B.5.1 Das zwischen den Vertragsteilen für den Leihgegenstand, bzw. die Leihdauer zu entrichtende Entgelt ist von der/dem Vertragspartner:in in der mit der TSG vereinbarten Weise zu begleichen. Die TSG legt bei Vertragsabschluss fest in welcher Form sie die Zahlung akzeptiert. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die TSG bestimmte Zahlungsmittel oder Zahlungsformen akzeptiert.
B.5.2 Die TSG kann, nach freiem Ermessen eine Reservierung des Leihgegenstandes, gegen Bezahlung bei Abholung, gestatten. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Ein Vertrag kommt, für den Fall einer derartigen Reservierung, ohne sofortige (An-)Zahlung, erst mit der Abholung und Bezahlung zustande, sodass seitens der TSG, auch mangels Vertragsverhältnis, keinerlei Haftung für den tatsächlichen Erhalt reservierter Leihgegenstände übernommen wird.
B.6 Schadenersatz
B.6.1 Für den Fall der verspäteten Rückstellung des Leihgegenstandes ist der/die Vertragspartner:in dazu verpflichtet das Entgelt für den Überziehungszeitraum nachzuzahlen. Dieser Nachzahlungsbetrag berechnet sich pro Tag der Überziehung derart, dass das ursprünglich vereinbarte Entgelt durch die Anzahl der ursprünglich vereinbarten Tage zu dividieren und so das nachzuzahlende Entgelt pro begonnenem Tag der Überziehung zu errechnen ist. Für den Fall, dass der Leihgegenstand aus mehreren Stücken bestanden hat und nur (ein) Teil(e) verspätet zurückgestellt wird, ist der nachzuzahlende Betrag vom anteiligen Entgelt, der oder des zu spät zurückgestellten Stück(e), zu berechnen.
B.6.2 Soweit der TSG darüber hinaus, durch die verspätete Rückstellung, ein nachweisbar weitergehender Schaden entsteht, ist sie dazu berechtigt auch den Ersatz dieses Schadens zu begehren.
B.6.3 Sofern ein Leihgegenstand trotz qualifizierter Mahnung nicht zurückgestellt wird, ist der/die Vertragspartner:in zum Ersatz des Wertes des Leihgegenstandes verpflichtet. Dies sowohl für den Fall, dass der Leihgegenstand nicht mehr vorhanden ist als auch für den Fall, dass die Zurückstellung verweigert wird. Sofern der Wert des Leihgegenstandes anlässlich des Vertragsabschlusses nicht vermerkt wurde, errechnet sich dieser mit dem 5-fachen Leihentgelt oder den tatsächlichen Gestehungskosten, oder dem, von der TSG, dafür gezahlten Entgelts.
B.6.4 Vertragspartner:innen haften der TSG gegenüber auch für den Fall, dass die verspätete Rückstellung, Beschädigung, Verunreinigung oder der Verlust des Leihgegenstandes auf ein Verschulden eines Dritten zurückzuführen ist. Die TSG empfiehlt daher, insbesondere bei einem hohen Wert des Leihgegenstandes, den Abschluss einer, insbesondere diese Schadensfälle abdeckenden, Versicherung.
B.7 Haftung der TSG
B.7.1 Die zum Verleih stehenden Kostüme und Dekorationsstücke stammen zur Gänze aus Bühnenproduktionen. Sie entsprechen daher auch, z.B. hinsichtlich der Funktionsfähigkeit oder Qualität, nicht dem was handelsüblich vertrieben wird. Zum Teil weisen die Gegenstände sichtbare Gebrauchsspuren auf. Vertragspartner:innen nehmen daher zur Kenntnis, dass der Leihgegenstand allenfalls nicht jene Eigenschaften aufweist von denen man üblicherweise – -z.B. bei Konfektionsware oder üblicher Neuware – ausgeht. Aus diesem Grund können Gewährleistungsansprüche auch lediglich dahingehend gewährt werden, dass der Leihgegenstand in gereinigtem und für die ersichtliche Nutzung tauglichem Zustand übergeben wird. Eine weitergehende Haftung der TSG besteht nicht.
B.7.2 Insbesondere da es sich bei Kostümen und Dekorationen um Einzelanfertigungen handelt, kann allenfalls nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden, welche Materialien bei der Herstellung verwendet wurden. Auch wenn diese, anlässlich der Herstellung der Kostüme, als zur Verwendung unbedenklich und nicht gesundheitsgefährdend eingestuft wurden, kann die TSG keine Haftung, bei allenfalls bei Nutzer:innen bestehenden Allergien, dafür übernehmen, dass ein Kostüm oder Dekorationsteil nicht einen Bestandteil enthält, worauf eine allergische Reaktion erfolgt.
B.8 Besondere Vorliebe
B.8.1 Vertragspartner:innen bestätigen ausdrücklich den Leihgegenstand, aus der besonderen Vorliebe ein echtes Kostüm- oder Dekorationsteil aus einer Bühnenproduktion zu nutzen, ausgeliehen zu haben.
B.8.2 Sowohl das Leihentgelt, als auch die vereinbarten Schadenersatzbeträge, werden daher, aus dieser besonderen Vorliebe heraus, als angemessen angesehen und sind Ansprüche, aus dem Titel der Verkürzung über die Hälfte, daher ausdrücklich und einvernehmlich ausgeschlossen.
B.9 Datenschutz
B.9.1 Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird auf die Ausführungen unter https://art-event.com/datenschutz verwiesen.
B.9.2 Der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin unterwirft sich mit dem Abschluss des Leihvertrages den dort angeführten datenschutzrechtlichen Bestimmungen und gelten diese ausdrücklich als zwischen den Vertragsteilen und sohin mit der TSG als vereinbart.
B.10 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
B.10.1 Zwischen den Vertragsteilen ist vereinbart, dass auf die Vertragsbeziehung(en) materielles österreichisches Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes, zur Anwendung gelangt.
B.10.2 Als, für Streitigkeiten aus oder über das Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit der, für den Firmensitz der sachlich zuständigen Gerichte und sohin das Bezirksgericht Graz-Ost bzw. das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz vereinbart.
B.10.3 Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere das österreichische Konsumentenschutzgesetz, dies anders regeln, gehen derartige Regelungen dieser (Gerichtsstands)Vereinbarung vor.
C Produktion von Dekorationen und Kostümen
C.1 art + event | Theaterservice Graz GmbH
C.1.1 art + event | Theaterservice Graz GmbH (im Folgenden nur mehr: TSG) betreibt Produktionswerkstätten zur Anfertigung von Kostümen und Dekorationen für Bühnenproduktionen, Messen, etc.
C.1.2 Vertragspartner:innen sind im Folgenden jene Personen bzw. Unternehmen, die diesbezüglich ein Vertragsverhältnis- unter Zugrundelegung dieser AGB – mit der TSG eingeht bzw. diese beauftragt.
C.2 Geltungsbereich der AGB
C.2.1 Ein jedwedes derartiges, wie unter C.1 dargestelltes Vertragsverhältnis mit der TSG wird von dieser ausschließlich unter Zugrundelegung der gegenständlichen AGB geschlossen und jede(r) Vertragspartner:in akzeptiert mit dem Vertragsabschluss diese AGB als Vertragsgrundlage.
C.2.2 Soweit Vertragspartner:innen Konsument:innen sind, bzw. in der Eigenschaft als Konsument:in mit der TSG ein derartiges Vertragsverhältnis eingehen, gelten die Punkte C.3.6, C.8.2, C.9.2, C.9.4, C.9.5 für ein derartiges Vertragsverhältnis, ausdrücklich nicht.
C.2.3 Soweit der Vertragsabschluss online, per E-Mail oder telefonisch erfolgt, wird darauf verwiesen, dass Vertragspartner:innen, sofern es sich um Verbraucher:innen handelt, das Recht haben den Vertrag binnen 14 Tagen, ab Vertragsabschluss, ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Ein entsprechender Widerruf hat innerhalb der 14 tätigen Frist schriftlich (Brief, Telefax oder E-Mail) zu erfolgen, wobei zur Einhaltung der Frist das Absenden vor Ablauf der Widerrufsfrist als ausreichend anzusehen ist.
C.3 Allgemeines
C.3.1 Änderungen und Nebenabreden (Sonderkonditionen) sind nur mit schriftlicher Bestätigung beider Seiten gültig.
C.3.2 Angaben über Preis, Leistungszeit und Qualität gelten nur hinsichtlich des ursprünglich schriftlich vereinbarten Auftragsumfangs (Stückanzahl etc.).
C.3.3 Absprachen über die Vergütung und Leistungszeit hinsichtlich Auftragserweiterungen müssen schriftlich von der/dem Vertragspartner:in nachgewiesen werden.
C.3.4 Die TSG behält sich Eigentums- und Urheberrechte an den von der TSG zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und insbesondere an den Schnitten/Plänen sowie an sonstigen Unterlagen vor. Vertragspartner:innen sind nicht berechtigt, vorgenannte Unterlagen, insbesondere Schnitte/Pläne, ohne Zustimmung der TSG an Dritte weiterzugeben. Die TSG ist nicht verpflichtet, mit Kostümen auch deren Schnitte/Pläne zu liefern.
C.3.5 Erweiterungen bzw. Zusätze zu bereits erteilten Aufträgen kann, muss die TSG aber nicht annehmen bzw. ausführen, sofern eine derartige Verpflichtung nicht schon im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurde.
C.3.6 Sofern im ursprünglichen Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, ist die TSG, bei Änderungen oder Erweiterungen, nicht an den ursprünglichen Preis gebunden. Mit der Änderung und Erweiterung verbundene Kosten sind daher nicht anteilig dem ursprünglichen Auftrag zu verrechnen, sondern werden von der TSG – sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird – nach deren (Mehr-)Aufwand verrechnet.
C.3.7 Der TSG ist es gestattet, sich bei der Leistungserbringung Dritter zu bedienen.
C.3.8 Angebote der TSG sind freibleibend.
C.4 Preise
Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Der Kostenvoranschlag versteht sich – sofern nicht anders vereinbart – ab unserem Lager, exklusive Verpackung, sonstigen Nebenkosten und der gesetzlichen Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer (USt.). Die USt. wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
C.5 Zahlungsbedingungen
C.5.1 Vertragspartner:innen haben die erste Rate in Höhe von 30% des vereinbarten Preises sofort nach Zustandekommen des Vertrages (schriftliche Auftragsbestätigung durch die TSG), die zweite Rate in Höhe von 40% des vereinbarten Preises sofort nach der ersten Anprobe (Kostüm) bzw. bei Arbeitsbeginn (Deko) und die dritte Rate in Höhe von 30% des vereinbarten Preises nach Auftragsabschluss (z.B. Generalprobe) zu bezahlen. Zahlungen werden sofort, mit Zustellung einer entsprechenden Rechnung durch die TSG fällig.
C.5.2 Geraten Vertragspartner:innen in Zahlungsverzug ist die TSG berechtigt, nach zweimaliger Mahnung, Verzugszinsen in Höhe von 6% zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer darüberhinausgehender Verzugsschäden ist zulässig.
C.5.3 Für jede – nach Eintritt des Zahlungsverzuges – erfolgte Mahnung wird Vertragspartner:innen eine Kostenpauschale in Höhe von € 5,-berechnet.
C.5.4 Werden die Zahlungsbedingungen von einer/einem Vertragspartner:in nicht eingehalten, so ergibt sich daraus ein Zahlungsverzug. Tritt in den Vermögensverhältnissen von Vertragspartner:innen eine wesentliche Verschlechterung ein, wodurch der Anspruch auf Leistung des an die TSG zu zahlenden Entgelts gefährdet wird, so ist die TSG berechtigt, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz von betreffenden Vertragspartner:innen zu verlangen. Außerdem ist die TSG für diesen Fall ebenso berechtigt, jeden weiteren mit einem/einer derartigen Vertragspartner:in (bereits bestehenden) Auftrag nur mehr gegen Vorkasse auszuführen oder Sicherheiten zu fordern. Zudem werden alle gegen diese Vertragspartner:innen gerichteten Forderungen unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen zur sofortigen Zahlung fällig.
C.6 Abnahme Bühnenbilder und Kostüme
C.6.1 Kostüme sind von Vertragspartner:innen in Teilleistungen abzunehmen. Das heißt mit der ersten Anprobe oder der Vorstellung des Prototyps wird Material, Farbe und Umsetzung der Konzeption (Schnitt) des Kostümes als vertragsgerecht anerkannt. Nachfolgend von Vertragspartner:innen diesbezüglich gewünschte Veränderungen sind als Auftragserweiterungen anzusehen.
C.6.2 Nachdem seitens Vertragspartner:innen von der ersten Anprobe bis einschließlich sämtlicher Endproben die Brauchbarkeit des Kostümes geprüft wurde, erfolgt die Abnahme hinsichtlich Passform und endgültiger Verarbeitung spätestens und automatisch durch Verwendung in der Generalprobe.
C.6.3 Bühnenbilder und Dekorationselemente sind von der/dem Vertragspartner:inn vor dem Liefertermin in der Dekorationswerkstatt abzunehmen. Gewünschte Änderungen und Ergänzungen, welche über den ursprünglich definierten Auftragsrahmen hinausgehen, werden gesondert verrechnet und können eine Verschiebung des Liefertermins zur Folge haben.
C.7 Mitwirkungspflicht
C.7.1 Vertragspartner:innen obliegt es, Termine zu Anproben zu ermöglichen und einzuhalten und genaue Angaben (Maße, etc.) zeitgerecht beizustellen. Für die Richtigkeit von Maßen für Kleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen, die nicht von Mitarbeiter:innen der TSG auf- bzw. abgenommen werden, haftet die TSG nicht. Ebenso wenig haftet die TSG für Verzögerungen und Fehlproduktionen, die aus falsch übermittelten Maßen resultieren.
C.7.2 Vertragspartner:innen sind verpflichtet Kleidungsstücke schon bei den Anproben auf voraussichtliche Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin zu untersuchen. Dabei erkannte Mängel, die bei der Anprobe nicht gerügt werden, gelten als genehmigt
C.7.3 Vertragspartner:innen der Dekorationswerkstatt obliegt es notwendige Unterlagen für die Auftragserfüllung wie Pläne, Skizzen, Bühnenbildmodelle, Malvorlagen, technische Anforderungen etc. rechtzeitig und in branchenüblicher Qualität bereitzustellen.
C.8 Lieferung und Verzug
C.8.1 Ein vereinbarter Lieferzeitpunkt ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – kein Fixtermin. Teillieferungen sind zulässig. Diese gelten als selbständige Lieferungen.
C.8.2 Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt der TSG unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten, außer es wurde vertraglich eine konkrete Vereinbarung dazu getroffen.
C.8.3 Die Einhaltung einer – mit der TSG vereinbarten – Lieferfrist setzt die rechtzeitige Erfüllung all jener Vertragspflichten der/des Vertragspartner:in voraus, die dieser Lieferfrist hinsichtlich ihrer Erfüllung vorausgehen.
C.8.4 Wenn eine Lieferung durch den Eintritt höherer Gewalt, behördliche Eingriffe, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe verzögert wird, und die TSG diese Verzögerung- trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt – nicht abwenden konnte, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, sofern die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich geworden ist. Sowohl die/der Vertragspartner:in als auch die TSG sind, bei derartigen Ereignissen nach Ablauf von acht Wochen berechtigt den Rücktritt von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zu erklären. Wird durch die bezeichneten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird die TSG von ihrer Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich durch die bezeichneten Ereignisse die Lieferzeit oder wird die TSG von der Lieferverpflichtung frei, so steht der/dem Vertragspartner:in hieraus kein Schadensersatzanspruch gegenüber der TSG zu. Treten derartige Umstände in analoger Weise bei der/dem Vertragspartner:in ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch hinsichtlich der Abnahmeverpflichtung.
C.8.5 Sofern die TSG in Verzug gerät, muss ihr die/der Vertragspartner:in schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist darf die/der Vertragspartner :in insoweit vom Vertrag zurücktreten, als nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Ein derartiger Verzug kann nicht eintreten, wenn die/der Vertragspartner:in seiner- bzw. ihrerseits nicht rechtzeitig und vollständig die der TSG gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat.
C.9 Versand, Verpackung und Transport
C.9.1 Der Versand erfolgt, falls nichts anderes vereinbart, auf Kosten der/des Vertragspartner:in.
C.9.2 Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, auf die/den Vertragspartner:in über. Beschädigte Lieferungen sind, auf Kosten des Vertragspartners bzw. der Vertragspartnerin, bei der TSG zur Reparatur oder Neuherstellung, als Zusatzauftrag, zu beauftragen.
C.9.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft an auf den Vertragspartner bzw. die Vertragspartnerin über.
C.9.4 Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten der/des Vertragspartner:in.
C.9.5 Offensichtliche Transportschäden sind sofort nach Zustellung vom Vertragspartner:in schriftlich nach Art und Umfang anzuzeigen, da widrigenfalls von der Ordnungsgemäßheit der Zustellung auszugehen ist. Die Rücksendung beanstandeter Ware ist nur mit vorangehender Genehmigung der TSG gestattet. Bei Rücksendungen ohne Einverständnis steht der TSG das Recht zu die Annahme zu verweigern.
C.9.6 Die Auswahl von Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel erfolgt seitens TSG nach bestem Ermessen. Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt der TSG vorbehalten. Wünscht ein:e Vertragspartner:in eine nicht bereits im Auftrag spezifizierte Spezialverpackung, so ist dies schriftlich mitzuteilen bzw. sind daraus resultierende Mehrkosten zu tragen. Sofern nicht anders vereinbart wird Verpackungsmaterial nicht zurückgenommen.
C.9.7 Sofern Zustellungen an nicht Empfangsberechtigte oder unberechtigte Dritte erfolgen, gehen daraus entstehende Schäden nicht zu Lasten der TSG, sondern zu Lasten der Vertragspartner:innen.
C.10 Unkostenersatz
Fahrtspesen, Hotelkosten und Diäten, sowie sonstige Auslagen von Mitarbeitern der TSG sowie sonstige, mit der Herstellung und Anpassung der Ware vor Ort in Verbindung stehende Kosten, trägt die/der Vertragspartner:in und diese werden – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – dementsprechend weiterverrechnet.
C.11 Vorzeitige Vertragsbeendigung
Sofern ein/e Vertragspartner:in den Vertrag vorzeitig – während der laufenden Produktion – kündigt, ohne dass die TSG dazu Anlass gegeben hat, ist die/der Vertragspartner:in verpflichtet die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen. Diese Regelung gilt auch, wenn Einzelteile einer Dekoration / eines Kostümes, entgegen der ursprünglichen Bestellung, nicht mehr fertig gestellt werden sollen. Insbesondere ist ein/e Vertragspartner:in in diesem Fall auch verpflichtet, die Kosten der für die Produktion eingeplanten Arbeitskräfte zu bezahlen (= Stehzeiten), sofern die TSG nachweisbar nicht in der Lage ist, diese Arbeitskräfte anderweitig einzusetzen.
C.12 Schadenersatz
Die TSG haftet ihren Vertragspartner:innen gegenüber für, von ihr oder deren Mitarbeitern, verursachte Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
C.13 Eigentumsvorbehalt
C.13.1 Die TSG behält sich das Eigentum an der von ihr hergestellten bzw. gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
C.13.2 Vertragspartner:innen sind verpflichtet, diese Ware bis zur vollständigen Zahlung pfleglich zu behandeln.
C.13.3 Vertragspartner:innen sind verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf diese Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung dieser Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel dieser Ware sowie den eigenen Wechsel des Geschäftssitzes haben Vertragspartner:innen unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang aller sich aus dem mit der TSG geschlossenen Vertrag ergebenden Zahlungen dürfen Vertragspartner:innen diese Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
C.13.4 Bei vertragswidrigem Verhalten von Vertragspartner:innen – insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Vertragsverpflichtung – ist die TSG berechtigt, diese Ware zurückzuverlangen. In der Zurücknahme dieser Ware durch die TSG liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die TSG hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt.
C.13.5 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung dieser Ware mit anderen Waren durch Vertragspartner:innen steht der TSG als Ersatz das Miteigentum anteilig an der neuen Sache – im Verhältnis des Rechnungswertes dieser Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren – zu.
C.14 Gewährleistung
Die TSG leistet hinsichtlich Mängeln der von ihr hergestellten bzw. gelieferten Ware nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte dies nicht möglich sein bzw. zu keiner mangelfreien Herstellung führen, steht Vertragspartner:innen, beim Vorliegen von nur geringfügigen Mängeln, kein Rücktrittsrecht sondern nur das Recht auf Geltendmachung einer angemessenen Preisminderung zu.
C.15 Datenschutz
Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird auf die Ausführungen unter https://art-event.com/datenschutz verwiesen. Vertragspartner:innen unterwerfen sich mit dem Abschluss des Kaufvertrages den dort angeführten datenschutzrechtlichen Bestimmungen und diese gelten ausdrücklich als zwischen den Vertragsteilen und sohin mit der TSG als vereinbart.
C.16 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Zwischen den Vertragsteilen ist vereinbart, dass auf die Vertragsbeziehung(en) materielles österreichisches Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes, zur Anwendung gelangt. Als, für Streitigkeiten aus oder über das Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit der, für den Firmensitz der sachlich zuständigen Gerichte und sohin das Bezirksgericht Graz-Ost bzw. das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz vereinbart. Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere das österreichische Konsumentenschutzgesetz, dies anders regeln, gehen derartige Regelungen dieser (Gerichtsstands-)Vereinbarung vor.